Teilzeit- und Befristungsverträge
Teilzeitarbeitsrecht
Befristete Arbeitsverträge
Befristete Arbeitsverträge sind unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich, die eine spezifische Einzelfallprüfung erfordern.
Möchten Sie sich gegen Ihren befristeten Arbeitsvertrag oder einen erneut befristeten Vertrag zur Wehr setzen, prüfen wir dessen Wirksamkeit. Ergibt unsere Prüfung, dass der befristete Vertrag unwirksam ist, führt dies dazu, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristet oder für unbestimmte Zeit gemäß § 16 TzBfG gilt. Hierzu muss jedoch innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Vertrags eine sogenannte Befristungskontrollklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt der befristete Vertrag als rechtswirksam.
Bitte beachten Sie dies, wenn Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, um zu verhindern, dass Ihr Vertrag zeitlich begrenzt wird, und kontaktieren Sie uns bei Unsicherheiten rechtzeitig.
Möchten Sie als Arbeitgeber erstmals die Laufzeit eines neuen Arbeitsvertrags begrenzen oder die Laufzeit eines alten Arbeitsvertrags verlängern, bestehen verschiedene Möglichkeiten, die wiederum unterschiedliche Anforderungen und Besonderheiten berücksichtigen müssen.
Gerne erläutern wir Ihnen diese in einem persönlichen Gespräch und erstellen Ihnen auf Wunsch auch entsprechende Vertragsentwürfe.